Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Eifir Media Services Werbeagentur (nachfolgend „EMS“ genannt) - vertreten durch Joachim Eifir - und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
1.2 Auf Verträge mit ausländischen Auftraggebern wird ebenfalls deutsches Recht angewandt.
1.3. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn EMS in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.4. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen EMS dies ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen EMS und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder der Werbeagentur EMS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen EMS insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff.UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe, Arbeiten, bzw. Werke von EMS wie - Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Logos, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos, Produktionen oder Veranstaltungsideen (nachfolgend Werke genannt), sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von EMS erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von EMS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt EMS eine Vertragsstrafe, mindestens in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung, zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Die Werke von EMS dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangelt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so gilt als Zweck des Vertrages nur der bei Auftragserteilung erkennbare Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung, auch über eine ordentliche Geschäftsbeziehung hinaus, ist nur mit der Einwilligung von EMS und nach Lizenzvereinbarung und eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
2.5. EMS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. EMS bleibt in jedem Fall, auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und EMS.
2.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.7. EMS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt EMS zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die EMS 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütungen neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Die Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart, bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung, bei Webseitenerstellung werden in der Regel nach Vereinbarung zwei bis drei Teilzahlungen vereinbart.
3.4. Bei Abbruch des Auftrages von Seiten des Auftraggebers sind die Kosten der bereits geleisteten Arbeit zu erstatten. Sollte bei Auftragserteilung nichts Gegenteiliges vereinbart werden, kommt dabei der Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV) der Allianz Deutscher Designer (AGD) in der zur Rechnungslegung aktuellsten Version zur Anwendung.
3.5. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist EMS berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.6. EMS ist berechtigt bei hohen Produktionskosten von Druckerzeugnissen oder Werbemitteln beim Auftraggeber Vorkasse zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. EMS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, EMS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. An Entwürfen und Modellen wird das Eigentum nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Originale sind spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an EMS zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Herausgabe von Daten
6.1. EMS ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass EMS ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat EMS dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von EMS weiterverwendet und verändert werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. EMS haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7. Belegmuster, Namensnennung
7.1. EMS hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung von fünf Belegexemplaren.
7.2. EMS hat Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für von ihm gestaltete Produkte hergestellt werden. EMS ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
7.3. EMS hat das Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt als EMS Werbeagentur genannt zu werden. Seine Urheberbezeichnung ist, wie von ihm angegeben, auf den nach seinen Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn dies technisch möglich ist.
8. Haftung
8.1. EMS haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs - und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt EMS gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. EMS tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3. Sofern EMS selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von EMS zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
8.4. Der Auftraggeber stellt EMS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen EMS stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Audiomaterial.
8.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von EMS.
8.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, sowie für die Neuheit des Produktes, haftet EMS nicht.
8.8. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
9. Gewährleistung
9.1. EMS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei EMS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. EMS behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann EMS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an EMS übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber EMS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Datenschutz
11.1. Auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG §§33ff) weist EMS darauf hin, dass Ihre personen- und/oder unternehmensbezogenen Daten streng vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Auftrages oder Ihrer Anfrage gespeichert werden. Die vertrauliche Nutzung Ihrer persönlichen Daten und der daraus resultierende Schutz Ihrer Privatsphäre sind EMS sehr wichtig! Daher findet die Verwendung Ihrer o.g. Daten unter strikter Einhaltung und auf Grundlage des BDSG statt. Sie können dieser Verwendung selbstverständlich jederzeit widersprechen.
12. Schlussbestimmung
12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz von EMS.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
12.4. Gerichtsstand ist der Sitz von EMS.
12.5. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Willenserklärung aller Vertragspartner.
München, 01.01.2010
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